§ 33 Verordnung über die amtliche Vermessung (VaV-SO) - Auflage (Art. 28 Abs. 1 VaV)
§ 33 VaV-SO · Auflage (Art. 28 Abs. 1 VaV)
1. Nach Abschluss einer Ersterhebung, einer Erneuerung sowie bei der Behebung von Fehlern und Widersprüchen, bei denen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in ihren dinglichen Rechten berührt sind (Bearbeitung der Grundstücke), legt die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer den Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung während 30 Tagen öffentlich auf.
2. Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin steht während der Dauer der Auflage auf Vereinbarung hin für erläuternde Auskünfte zur Verfügung.
3. Beginn, Ort und Dauer der Auflage sind im Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen.
4. Auf die Durchführung der öffentlichen Auflage kann verzichtet werden, wenn alle betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie allfällige weitere an den Grundstücken dinglich berechtigten Personen der Ersterhebung, der Erneuerung oder Behebung von Fehlern und Widersprüchen schriftlich zustimmen.