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212.477.1 GEONVVaV-SO CH-SO

§ 30 Verordnung über die amtliche Vermessung (VaV-SO) - Kosten des Nachführungsgeometers oder der Nachführungsgeometerin

Finanzierung - Laufende Nachführung
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§ 30 VaV-SO · Kosten des Nachführungsgeometers oder der Nachführungsgeometerin

1. Die Kosten der Nachführung der amtlichen Vermessung und die Vermarkung neuer Grenzen trägt der Verursacher oder die Verursacherin (§ 250 Abs. 2bis Bst. b EG ZGB) oder, sofern dieser oder diese nicht festgestellt werden kann, der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin.

2. Die Kosten der zurückgestellten Vermarkung können zusammen mit den Mutationskosten in Rechnung gestellt werden. Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin sorgt dafür, dass die Vermarkung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird.

3. Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin stellt Rechnung. Er oder sie kann in begründeten Fällen Kostenvorschuss verlangen.

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