Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.477.1 GEONVVaV-SO CH-SO

§ 3 Verordnung über die amtliche Vermessung (VaV-SO) - Fixpunkte Kategorie 3

Aufgaben - Unterhalt der amtlichen Vermessung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 VaV-SO · Fixpunkte Kategorie 3

1. Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin hält die Fixpunkte Kategorie 3 instand.

2. Die Lagefixpunkte Kategorie 3 innerhalb des überbauten Gebietes haben immer eine Höhenangabe aufzuweisen.

3. Im überbauten Gebiet kann der durchschnittliche Punktabstand der Toleranzstufe 1 angewendet werden.

4. Ausserhalb des überbauten Gebietes werden, ausser bei nachgewiesener Notwendigkeit im Wald, keine neuen Lagefixpunkte Kategorie 3 erstellt und bestehende werden nicht mehr ersetzt.

5. Die Gemeinden können Höhenfixpunkte Kategorie 3 erstellen lassen.

← § 2 VaV-SO Verordnung über die amtliche Vermessung (VaV-SO) § 4 VaV-SO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →