212.477.1
GEONVVaV-SO
CH-SO
§ 3 Verordnung über die amtliche Vermessung (VaV-SO) - Fixpunkte Kategorie 3
Aufgaben - Unterhalt der amtlichen Vermessung
§ 3 VaV-SO · Fixpunkte Kategorie 3
1. Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin hält die Fixpunkte Kategorie 3 instand.
2. Die Lagefixpunkte Kategorie 3 innerhalb des überbauten Gebietes haben immer eine Höhenangabe aufzuweisen.
3. Im überbauten Gebiet kann der durchschnittliche Punktabstand der Toleranzstufe 1 angewendet werden.
4. Ausserhalb des überbauten Gebietes werden, ausser bei nachgewiesener Notwendigkeit im Wald, keine neuen Lagefixpunkte Kategorie 3 erstellt und bestehende werden nicht mehr ersetzt.
5. Die Gemeinden können Höhenfixpunkte Kategorie 3 erstellen lassen.