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212.477.1 GEONVVaV-SO CH-SO

§ 1 Verordnung über die amtliche Vermessung (VaV-SO)

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 VaV-SO

1. Diese Verordnung führt die Bestimmungen des Bundes über die amtliche Vermessung und die geografischen Namen aus. Sie regelt Aufgaben der für die Umsetzung zuständigen kantonalen Behörden.

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