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§ 9 Verordnung über die Führung des Grundbuches - Erbschaftsgrundstücke

Die Eintragungen
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§ 9 Verordnung über die Führung des Grundbuches · Erbschaftsgrundstücke

1. Als Eigentümerin von Grundstücken, die infolge Erbganges auf mehrere Erben übergegangen sind (Art. 656 Abs. 2 ZGB), wird nach Abschluss des amtlichen Erbgangsinventars zunächst die Erbengemeinschaft eingetragen.

2. Änderungen im Bestand der Erbengemeinschaft werden in der Abteilung Eigentum unter Erwerbsgrund, mit einem Hinweis auf den Beleg, vermerkt.

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