212.472
CH-SO
§ 9 Verordnung über die Führung des Grundbuches - Erbschaftsgrundstücke
Die Eintragungen
§ 9 Verordnung über die Führung des Grundbuches · Erbschaftsgrundstücke
1. Als Eigentümerin von Grundstücken, die infolge Erbganges auf mehrere Erben übergegangen sind (Art. 656 Abs. 2 ZGB), wird nach Abschluss des amtlichen Erbgangsinventars zunächst die Erbengemeinschaft eingetragen.
2. Änderungen im Bestand der Erbengemeinschaft werden in der Abteilung Eigentum unter Erwerbsgrund, mit einem Hinweis auf den Beleg, vermerkt.