212.472
CH-SO
§ 8 Verordnung über die Führung des Grundbuches - Ordnung der Belege (Art. 37 GBV)
Die Eintragungen
§ 8 Verordnung über die Führung des Grundbuches · Ordnung der Belege (Art. 37 GBV)
1. Die vom Amtschreiber errichteten Urkunden werden nach den Bestimmungen der Amtschreibereiverordnung abgelegt und aufbewahrt.
2. Die Mutationsurkunden (Mutationsplan mit Mutationstabelle) werden fortlaufend numeriert und chronologisch abgelegt. Der Grundbuchverwalter führt darüber eine gesonderte Kontrolle.
3. Die übrigen Belege werden für jedes Jahr fortlaufend numeriert und chronologisch abgelegt.