212.472
CH-SO
§ 7bis Verordnung über die Führung des Grundbuches - Zulassung, Eingaben
Elektronischer Geschäftsverkehr
§ 7bis Verordnung über die Führung des Grundbuches · Zulassung, Eingaben
1. Der elektronische Geschäftsverkehr gemäss Art. 39 ff. GBV ist für die Grundbuchämter zugelassen.
2. Eingaben an das Grundbuchamt sind entweder vollständig in Papierform oder vollständig elektronisch einzureichen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3. Zu einer elektronischen Eingabe gehörende Papierschuldbriefe sind unter Angabe der elektronischen Referenznummer innert zehn Tagen nachzureichen.