Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.472 CH-SO

§ 7 Verordnung über die Führung des Grundbuches - Einschreibung in das Tagebuch (Art. 81 GBV)

Anmeldung, Einschreibung in das Tagebuch
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Verordnung über die Führung des Grundbuches · Einschreibung in das Tagebuch (Art. 81 GBV)

1. Jede Einschreibung in das Tagebuch muss mit einem Hinweis auf die Belege versehen werden.

← § 6 Verordnung über die Führung des Grundbuches Geltungsbereich § 7bis Verordnung über die Führung des Grundbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →