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212.472 CH-SO

§ 6 Verordnung über die Führung des Grundbuches - Grundstücke in mehreren Grundbuchkreisen

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§ 6 Verordnung über die Führung des Grundbuches · Grundstücke in mehreren Grundbuchkreisen

1. Der Grundbuchverwalter, der als Amtschreiber ein Rechtsgeschäft über Rechte an Grundstücken beurkundet, von denen sich einzelne in anderen Grundbuchkreisen des Kantons befinden, nimmt von Amtes wegen die Eintragung bei den anderen Grundbuchämtern vor. Er zieht sämtliche Gebühren und Auslagen ein und erlässt die erforderlichen Anzeigen an Beteiligte sowie die Meldungen nach § 15.

2. ...

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