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§ 5 Verordnung über die Führung des Grundbuches - Gesetzliche Pfandrechte (Art. 76 Abs. 1 GBV)

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§ 5 Verordnung über die Führung des Grundbuches · Gesetzliche Pfandrechte (Art. 76 Abs. 1 GBV)

1. Der Ausweis für die Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts nach § 283 ff. EG ZGB wird durch die Urkunden geleistet, die zur Begründung der Forderungen, für die das Grundpfandrecht eingetragen werden soll, nötig sind.

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