212.472
CH-SO
§ 4 Verordnung über die Führung des Grundbuches - Wasserrechte (Art. 22 Abs. 1 und 71 GBV)
Aufnahme der Grundstücke und Anlage des Hauptbuches
§ 4 Verordnung über die Führung des Grundbuches · Wasserrechte (Art. 22 Abs. 1 und 71 GBV)
1. Die ehehaften und die auf wenigstens 30 Jahre verliehenen Wasserrechte an öffentlichen Gewässern können als selbständige und dauernde Rechte in das Grundbuch aufgenommen werden (Art. 59 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916).
2. Sofern solche Rechte dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstückes zustehen, können sie auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks angemerkt werden.
3. Die grundbuchliche Behandlung der ehehaften Wasserrechte wird vom Regierungsrat verfügt.