212.472
CH-SO
§ 31 Verordnung über die Führung des Grundbuches - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 31 Verordnung über die Führung des Grundbuches · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung unterliegt der Genehmigung des Bundes.
2. Sie tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
3. Ab Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Grundbuch auf Papier nach der Verordnung des Bundesrates betreffend das Grundbuch in der Fassung vom 23. November 1994 geführt.