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212.472 CH-SO

§ 30 Verordnung über die Führung des Grundbuches - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 30 Verordnung über die Führung des Grundbuches · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Es werden aufgehoben

a) die §§ 20bis - 20sexies, 40 - 147, 148 - 152 sowie 155 der Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches vom 3. Dezember 1940;

b) die Weisung des Regierungsrates an die Grundbuchämter über die grundbuchliche Behandlung der Gebäudeschätzung vom 25. Mai 1954.

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