212.472
CH-SO
§ 3 Verordnung über die Führung des Grundbuches - Grundstücke in mehreren Gemeinden
Aufnahme der Grundstücke und Anlage des Hauptbuches
§ 3 Verordnung über die Führung des Grundbuches · Grundstücke in mehreren Gemeinden
1. Liegt eine Liegenschaft in mehreren Gemeinden, so ist das Grundbuchblatt in derjenigen Gemeinde zu führen, in der der grössere Teil der Liegenschaft liegt. In der Grundstücksbeschreibung ist auf diesen Umstand hinzuweisen.