Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.472 CH-SO

§ 28 Verordnung über die Führung des Grundbuches - Meldung von Änderungen (Art. 15 GBV)

Besondere Bestimmungen zur Führung des Grundbuchs mit elektronischer Datenverarbeitung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 Verordnung über die Führung des Grundbuches · Meldung von Änderungen (Art. 15 GBV)

1. Das Finanzdepartement meldet dem Eidgenössischen Amt für Grundbuch- und Bodenrecht wesentliche Änderungen des Systems zur Führung des EDV-Grundbuchs.

← § 27 Verordnung über die Führung des Grundbuches Geltungsbereich § 29 Verordnung über die Führung des Grundbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →