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§ 27 Verordnung über die Führung des Grundbuches - Datenbezug, erweiterter elektronischer Zugang, Entzug der Zugriffsberechtigung, Meldewesen (Art. 20, 28, 29 und 30 GBV)

Besondere Bestimmungen zur Führung des Grundbuchs mit elektronischer Datenverarbeitung
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§ 27 Verordnung über die Führung des Grundbuches · Datenbezug, erweiterter elektronischer Zugang, Entzug der Zugriffsberechtigung, Meldewesen (Art. 20, 28, 29 und 30 GBV)

1. Das Grundbuchamt darf die Daten der Grundstücksbeschreibung sowie die Adressen der Personen, denen Rechte an Grundstücken zustehen, auf dem Weg der elektronischen Übermittlung beziehen (Art. 20 Abs. 3 GBV).

2. Das Finanzdepartement bewilligt den erweiterten Zugriff auf die Daten des informatisierten Grundbuchs im elektronischen Abrufverfahren. Das Finanzdepartement schliesst mit den Zugriffsberechtigten eine Vereinbarung nach Artikel 29 GBV ab.

3. Werden die bezogenen Daten missbräuchlich verwendet, so entzieht das Finanzdepartement die Zugriffsberechtigung mittels beschwerdefähiger Verfügung (Art. 30 Abs. 3 GBV).

4. Meldungen des Grundbuchverwalters nach § 15 dürfen elektronisch übermittelt werden.

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