212.472
CH-SO
§ 24 Verordnung über die Führung des Grundbuches - Grundsatz, Datenschutz und Datensicherheit
Besondere Bestimmungen zur Führung des Grundbuchs mit elektronischer Datenverarbeitung
§ 24 Verordnung über die Führung des Grundbuches · Grundsatz, Datenschutz und Datensicherheit
1. Das Grundbuch wird mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt.
2. Der Schutz und die Sicherung der Daten des EDV-Grundbuches richten sich nach dem vom Regierungsrat genehmigten Konzept (Art. 35 GBV).
3. Die Rechtsgrundausweise für Grundbucheinträge sind laufend vollständig elektronisch zu erfassen.