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§ 24 Verordnung über die Führung des Grundbuches - Grundsatz, Datenschutz und Datensicherheit

Besondere Bestimmungen zur Führung des Grundbuchs mit elektronischer Datenverarbeitung
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§ 24 Verordnung über die Führung des Grundbuches · Grundsatz, Datenschutz und Datensicherheit

1. Das Grundbuch wird mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt.

2. Der Schutz und die Sicherung der Daten des EDV-Grundbuches richten sich nach dem vom Regierungsrat genehmigten Konzept (Art. 35 GBV).

3. Die Rechtsgrundausweise für Grundbucheinträge sind laufend vollständig elektronisch zu erfassen.

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