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212.472 CH-SO

§ 2 Verordnung über die Führung des Grundbuches - Bestand an Gebäuden, Schätzungen (Art. 20 Abs. 3 GBV)

Aufnahme der Grundstücke und Anlage des Hauptbuches
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§ 2 Verordnung über die Führung des Grundbuches · Bestand an Gebäuden, Schätzungen (Art. 20 Abs. 3 GBV)

1. Veränderungen im Bestand von Gebäuden, der Katasterwert und die Schätzung der Solothurnischen Gebäudeversicherung werden auf dem Weg der elektronischen Übermittlung periodisch bezogen.

2. ...

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