212.472
CH-SO
§ 2 Verordnung über die Führung des Grundbuches - Bestand an Gebäuden, Schätzungen (Art. 20 Abs. 3 GBV)
Aufnahme der Grundstücke und Anlage des Hauptbuches
§ 2 Verordnung über die Führung des Grundbuches · Bestand an Gebäuden, Schätzungen (Art. 20 Abs. 3 GBV)
1. Veränderungen im Bestand von Gebäuden, der Katasterwert und die Schätzung der Solothurnischen Gebäudeversicherung werden auf dem Weg der elektronischen Übermittlung periodisch bezogen.
2. ...