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§ 19 Verordnung über die Führung des Grundbuches - Aufbewahrung und Sicherung (Art. 36 und 37 GBV)

Aufbewahrung und Sicherung, Daten
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§ 19 Verordnung über die Führung des Grundbuches · Aufbewahrung und Sicherung (Art. 36 und 37 GBV)

1. Die Grundbücher und die Grundbuchbelege sind dauernd sicher aufzubewahren.

2. ...

3. Die Grundbücher und die Grundbuchbelege können im Staatsarchiv aufbewahrt werden.

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