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212.472 CH-SO

§ 17 Verordnung über die Führung des Grundbuches - Organe

Aufsicht, Beschwerden
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§ 17 Verordnung über die Führung des Grundbuches · Organe

1. Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Grundbuchämter richtet sich nach § 22 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung vom 7. Februar 1999 und nach dem vom Obergericht erlassenen Pflichtenheft des Amtschreiberei-Inspektors oder der Amtschreiberei-Inspektorin.

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