212.472
CH-SO
§ 17 Verordnung über die Führung des Grundbuches - Organe
Aufsicht, Beschwerden
§ 17 Verordnung über die Führung des Grundbuches · Organe
1. Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Grundbuchämter richtet sich nach § 22 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung vom 7. Februar 1999 und nach dem vom Obergericht erlassenen Pflichtenheft des Amtschreiberei-Inspektors oder der Amtschreiberei-Inspektorin.