212.472
CH-SO
§ 16 Verordnung über die Führung des Grundbuches - Stockwerkeigentum
Teilung, Vereinigung und Umschreibung
§ 16 Verordnung über die Führung des Grundbuches · Stockwerkeigentum
1. Das unter kantonalem Recht auf zwei oder mehrere Grundbuchblätter eingetragene Stockwerkeigentum an Gebäuden ist durch Vereinigung aufzuheben, sobald ein Eigentümer einen weiteren Anteil hinzuerwirbt und die Grundpfandgläubiger einer allfällig erforderlichen Rangänderung der bestehenden Pfandrechte zustimmen.