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§ 14 Verordnung über die Führung des Grundbuches - Zinsfussvermerk

Die Eintragungen
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§ 14 Verordnung über die Führung des Grundbuches · Zinsfussvermerk

1. Für die nach dem alten Civilgesetzbuch für den Kanton Solothurn vom 26. Februar 1891 eingetragenen Grundpfandrechte bedarf es einer Aufnahme des vereinbarten Zinsfusses ins Grundbuch nicht.

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