212.472
CH-SO
§ 13 Verordnung über die Führung des Grundbuches - Pfandrecht in mehreren Grundbuchkreisen (Art. 110 Abs. 4 GBV)
Die Eintragungen
§ 13 Verordnung über die Führung des Grundbuches · Pfandrecht in mehreren Grundbuchkreisen (Art. 110 Abs. 4 GBV)
1. Soll ein Grundpfandrecht auf mehreren in verschiedenen Grundbuchkreisen des Kantons gelegene Grundstücke errichtet werden, so hat der Grundbuchverwalter, der die erste Anmeldung entgegengenommen hat, von Amtes wegen die Eintragung des Pfandrechtes in den anderen Grundbuchkreisen vorzunehmen.