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§ 12 Verordnung über die Führung des Grundbuches - Stichwort für Dienstbarkeiten und Grundlasten (Art. 98 Abs. 3 und 100 Abs. 3 GBV)

Die Eintragungen
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§ 12 Verordnung über die Führung des Grundbuches · Stichwort für Dienstbarkeiten und Grundlasten (Art. 98 Abs. 3 und 100 Abs. 3 GBV)

1. Die Aufsichtsbehörde erstellt ein Stichwortverzeichnis.

2. Der Grundbuchverwalter legt das Stichwort zur Bezeichnung von Dienstbarkeiten und Grundlasten im Einzelfall fest.

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