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§ 11 Verordnung über die Führung des Grundbuches - Kontrolle des Grundbuchverwalters (Art. 91 Abs. 3 GBV)

Die Eintragungen
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§ 11 Verordnung über die Führung des Grundbuches · Kontrolle des Grundbuchverwalters (Art. 91 Abs. 3 GBV)

1. Jede Eintragung im Grundbuch ist durch den Grundbuchverwalter oder eine für die Grundbuchkontrolle ermächtigte Person (§ 297 Abs. 4 EG ZGB) im System zu verifizieren.

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