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212.472 CH-SO

§ 1 Verordnung über die Führung des Grundbuches - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung über die Führung des Grundbuches · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung ergänzt die Grundbuchverordnung des Bundesrates vom 23. September 2011 (GBV).

2. Beide Verordnungen gelten für die Führung des eidgenössischen und des kantonalen Grundbuches (§ 398 des Gesetzes vom 10. Dezember 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (aEG ZGB)), soweit für das kantonale Grundbuch nicht etwas anderes bestimmt wird.

Geltungsbereich § 2 Verordnung über die Führung des Grundbuches →

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