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§ 2 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches - B. Sachliche Grundlagen

Anlage des eidgenössischen Grundbuches
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§ 2 Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches · B. Sachliche Grundlagen

1. Die Anlage des eidgenössischen Grundbuches stützt sich auf das kantonale Grundbuch, die Pläne und das Flächenverzeichnis des Vermessungswerkes.

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