212.451
CH-SO
§ 1 Verordnung über das Register der vom Kanton ermächtigten Geldinstitute und Genossenschaften für die Viehverpfändungen
§ 1 Verordnung über das Register der vom Kanton ermächtigten Geldinstitute und Genossenschaften für die Viehverpfändungen
1. Der kantonale Grundbuchinspektor wird mit der Führung des Registers über die vom Regierungsrat ermächtigten Geldinstitute und Genossenschaften beauftragt. Er besorgt die notwendigen Veröffentlichungen.