212.436
CH-SO
§ 3 Verordnung über die Enteignung von Kulturland - Höhe der Entschädigung
§ 3 Verordnung über die Enteignung von Kulturland · Höhe der Entschädigung
1. Die zusätzlich zu leistende Entschädigung nach § 1 Absatz 2 sowie die nach § 2 zu berücksichtigenden Faktoren werden im Anhang festgelegt. Die entsprechenden Werte sind periodisch, spätestens alle drei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung, in jedem Fall aber bei einer Anpassung von Artikel 1 Absatz 1 PZV, zu aktualisieren.