Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.436 CH-SO

§ 3 Verordnung über die Enteignung von Kulturland - Höhe der Entschädigung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (3 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung über die Enteignung von Kulturland · Höhe der Entschädigung

1. Die zusätzlich zu leistende Entschädigung nach § 1 Absatz 2 sowie die nach § 2 zu berücksichtigenden Faktoren werden im Anhang festgelegt. Die entsprechenden Werte sind periodisch, spätestens alle drei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung, in jedem Fall aber bei einer Anpassung von Artikel 1 Absatz 1 PZV, zu aktualisieren.

← § 2 Verordnung über die Enteignung von Kulturland Grundsatz

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →