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§ 2 Verordnung über die Enteignung von Kulturland - Entgangener Deckungsbeitrag

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§ 2 Verordnung über die Enteignung von Kulturland · Entgangener Deckungsbeitrag

1. Der entgangene Deckungsbeitrag berechnet sich pauschalisiert nach den Agrardaten des Kantons Solothurn mit Kulturflächen je Produktionszone nach Artikel 1 der Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) vom 7. Dezember 1998. Der Deckungsbeitrag für die im kantonalen Inventar ausgewiesenen Fruchtfolgeflächen (FFF) nach Artikel 26 ff. der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) wird unabhängig von der Produktionszone berechnet.

2. Grundlage für die Bemessung bilden grundsätzlich die über drei Jahre gemittelten Deckungsbeiträge gemäss der Berechnungshilfe der Konferenz der Landwirtschaftsämter der Schweiz für die Deckungsbeitrags-/Trockensubstanz-Kalkulation gemäss Artikel 36 RPV oder einer anderen gleichwertigen und anerkannten Publikation. Bei den im kantonalen Inventar ausgewiesenen Fruchtfolgeflächen nach Artikel 26 ff. RPV sind für die Berechnung des Deckungsbeitrags in allen Zonen nur die Kulturanteile von Acker- und Spezialkulturen zu berücksichtigen.

3. Der gemittelte Deckungsbeitrag ist mit dem Zinssatz gemäss Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses (Pachtzinsverordnung, PZV) vom 11. Februar 1987 zu kapitalisieren.

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