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§ 1 Verordnung über die Enteignung von Kulturland - Grundsatz

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§ 1 Verordnung über die Enteignung von Kulturland · Grundsatz

1. Diese Verordnung regelt die Entschädigung im Falle von Enteignung von Kulturland nach § 232 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 1bis des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954.

2. Der bei der Enteignung von Kulturland zusätzlich zum ermittelten Höchstpreis zu entschädigende betriebswirtschaftliche Verlust gemäss kantonsüblicher Bewirtschaftung wird mittels des kapitalisierten Barwerts des entgangenen Deckungsbeitrags (DB) berechnet.

Grundsatz § 2 Verordnung über die Enteignung von Kulturland →

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