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212.435.3 CH-SO

§ 9 Verordnung über das Enteignungsverfahren - Zahlung

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§ 9 Verordnung über das Enteignungsverfahren · Zahlung

1. Die Entschädigung wird mit der Rechtskraft des Entscheides zur sofortigen Zahlung an den zuständigen Grundbuchverwalter fällig. Sie ist nach Ablauf von 30 Tagen mit 5% zu verzinsen. Sofort nach Eingang ist sie durch den Grundbuchverwalter grundsätzlich dem Enteigneten auszurichten. Wo der Enteignungsgegenstand mit Pfandrechten belastet ist, sind die Gläubiger, sofern sie nicht auf eine Auszahlung ausdrücklich verzichten, nach ihrer Rangordnung oder bei gleichem Rang nach der Grösse der Forderung zu befriedigen.

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