212.435.3
CH-SO
§ 8 Verordnung über das Enteignungsverfahren - Rekurs
§ 8 Verordnung über das Enteignungsverfahren · Rekurs
1. Gegen die Entscheide der Kantonalen Schätzungskommission oder ihres Präsidenten als Einzelrichter kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung an das Obergericht rekuriert werden.