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212.435.3 CH-SO

§ 8 Verordnung über das Enteignungsverfahren - Rekurs

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§ 8 Verordnung über das Enteignungsverfahren · Rekurs

1. Gegen die Entscheide der Kantonalen Schätzungskommission oder ihres Präsidenten als Einzelrichter kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung an das Obergericht rekuriert werden.

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