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212.435.3 CH-SO

§ 7 Verordnung über das Enteignungsverfahren - Schätzungsentscheid

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§ 7 Verordnung über das Enteignungsverfahren · Schätzungsentscheid

1. Die Kantonale Schätzungskommission beziehungsweise ihr Präsident entscheidet über den Bestand und Umfang der den Entschädigungsforderungen zugrunde liegenden Rechte und über alle zwischen dem Enteigner und Enteignenden im Verlaufe des Verfahrens entstehenden Differenzen.

2. Die entscheidende Behörde ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden.

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