212.435.3
CH-SO
§ 6 Verordnung über das Enteignungsverfahren - Schätzungsverfahren
§ 6 Verordnung über das Enteignungsverfahren · Schätzungsverfahren
1. Das Verfahren zur Ausmittlung der Entschädigung soll in der Regel durch eine Vergleichsverhandlung vor dem Präsidenten und Aktuar der Kantonalen Schätzungskommission eingeleitet werden.
2. ...
3. Der Enteigner kann durch den Präsidenten verhalten werden, den Enteignungsgegenstand auszustecken.