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212.435.3 CH-SO

§ 5 Verordnung über das Enteignungsverfahren - Entscheid

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§ 5 Verordnung über das Enteignungsverfahren · Entscheid

1. Wenn in diesem Einigungsverfahren keine Einigung erzielt werden kann, werden die Akten mit einem Bericht und Antrag dem Regierungsrat überwiesen. Die zuständige Behörde entscheidet über das Enteignungsrecht.

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