212.435.3
CH-SO
§ 5 Verordnung über das Enteignungsverfahren - Entscheid
§ 5 Verordnung über das Enteignungsverfahren · Entscheid
1. Wenn in diesem Einigungsverfahren keine Einigung erzielt werden kann, werden die Akten mit einem Bericht und Antrag dem Regierungsrat überwiesen. Die zuständige Behörde entscheidet über das Enteignungsrecht.