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212.435.3 CH-SO

§ 4 Verordnung über das Enteignungsverfahren - Einigungsverfahren

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§ 4 Verordnung über das Enteignungsverfahren · Einigungsverfahren

1. Vom Justiz-Departement werden Enteigner und zu Enteignende in der Regel am Ort der gelegenen Sache zu einer Einigungsverhandlung eingeladen.

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