212.435.3
CH-SO
§ 3 Verordnung über das Enteignungsverfahren - Enteignungsbann
§ 3 Verordnung über das Enteignungsverfahren · Enteignungsbann
1. Nach der Einreichung des Gesuches kann der Regierungsrat den Enteignungsbann verfügen. Diese Verfügung ist den zu Enteignenden durch eingeschriebenen Brief oder durch Mitteilung im offiziellen Publikationsorgan bekannt zu machen und dem Grundbuchamt zur Vormerkung im Grundbuch zuzustellen.
2. Von der Bannverfügung an dürfen an den Enteignungsgegenständen keine die Enteignung erschwerenden tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen mehr vorgenommen werden.
3. Der Enteigner ist für allen aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden voll verantwortlich.