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§ 2 Verordnung über das Enteignungsverfahren - Schriftenwechsel

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§ 2 Verordnung über das Enteignungsverfahren · Schriftenwechsel

1. Das Enteignungsgesuch wird den Eigentümern der zu enteignenden Grundstücke mitgeteilt mit einer angemessenen Frist zu schriftlicher Stellungnahme.

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