212.435.3
CH-SO
§ 2 Verordnung über das Enteignungsverfahren - Schriftenwechsel
§ 2 Verordnung über das Enteignungsverfahren · Schriftenwechsel
1. Das Enteignungsgesuch wird den Eigentümern der zu enteignenden Grundstücke mitgeteilt mit einer angemessenen Frist zu schriftlicher Stellungnahme.