212.435.3
CH-SO
§ 13 Verordnung über das Enteignungsverfahren - Gebühren und Auslagen
§ 13 Verordnung über das Enteignungsverfahren · Gebühren und Auslagen
1. Alle Gebühren und Auslagen (wie für Bewilligung der Enteignung, Aufbewahrung und Auszahlung der Entschädigungen, Grundbucheintragungen) werden vom Enteigner getragen.