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212.435.3 CH-SO

§ 13 Verordnung über das Enteignungsverfahren - Gebühren und Auslagen

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§ 13 Verordnung über das Enteignungsverfahren · Gebühren und Auslagen

1. Alle Gebühren und Auslagen (wie für Bewilligung der Enteignung, Aufbewahrung und Auszahlung der Entschädigungen, Grundbucheintragungen) werden vom Enteigner getragen.

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