212.435.3
CH-SO
§ 12 Verordnung über das Enteignungsverfahren - Parteientschädigung
§ 12 Verordnung über das Enteignungsverfahren · Parteientschädigung
1. Der Enteigner hat dem Enteigneten nach dem Ermessen der Schätzungsorgane eine Parteientschädigung zu entrichten.