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212.435.3 CH-SO

§ 12 Verordnung über das Enteignungsverfahren - Parteientschädigung

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§ 12 Verordnung über das Enteignungsverfahren · Parteientschädigung

1. Der Enteigner hat dem Enteigneten nach dem Ermessen der Schätzungsorgane eine Parteientschädigung zu entrichten.

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