212.435.3
CH-SO
§ 10 Verordnung über das Enteignungsverfahren - Grundbucheintrag
§ 10 Verordnung über das Enteignungsverfahren · Grundbucheintrag
1. Nach der Auszahlung nimmt der Grundbuchverwalter die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vor. Der Enteigner hat für die Anmeldung besorgt zu sein.