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212.435.3 CH-SO

§ 10 Verordnung über das Enteignungsverfahren - Grundbucheintrag

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§ 10 Verordnung über das Enteignungsverfahren · Grundbucheintrag

1. Nach der Auszahlung nimmt der Grundbuchverwalter die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vor. Der Enteigner hat für die Anmeldung besorgt zu sein.

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