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§ 1 Verordnung über das Enteignungsverfahren - Einreichung des Gesuches

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§ 1 Verordnung über das Enteignungsverfahren · Einreichung des Gesuches

1. Wer die Enteignung nachsuchen will, hat dem Regierungsrat seine Absicht durch Einreichung eines Gesuches mit Beilage eines Übersichtsplanes und eines allgemeinen Berichtes darzulegen.

2. Das Justiz-Departement kann die Vervollständigung oder Ergänzung der Unterlagen veranlassen.

Einreichung des Gesuches § 2 Verordnung über das Enteignungsverfahren →

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