212.435.3
CH-SO
§ 1 Verordnung über das Enteignungsverfahren - Einreichung des Gesuches
§ 1 Verordnung über das Enteignungsverfahren · Einreichung des Gesuches
1. Wer die Enteignung nachsuchen will, hat dem Regierungsrat seine Absicht durch Einreichung eines Gesuches mit Beilage eines Übersichtsplanes und eines allgemeinen Berichtes darzulegen.
2. Das Justiz-Departement kann die Vervollständigung oder Ergänzung der Unterlagen veranlassen.