212.432
CH-SO
§ 5 Verordnung über die Veröffentlichung des Erwerbs von Grundeigentum - Schlussbestimmungen
§ 5 Verordnung über die Veröffentlichung des Erwerbs von Grundeigentum · Schlussbestimmungen
1. Diese Verordnung bedarf der Genehmigung des Bundes. Sie tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
2. Es werden aufgehoben
a) die Verordnung zur Einführung des dringlichen Bundesbeschlusses über eine Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke vom 17. Oktober 1989;
b) die Verordnung zur Einführung des Bundesbeschlusses über eine Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke vom 26. Februar 1992.