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212.432 CH-SO

§ 4 Verordnung über die Veröffentlichung des Erwerbs von Grundeigentum - Vollzug

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§ 4 Verordnung über die Veröffentlichung des Erwerbs von Grundeigentum · Vollzug

1. Der Amtschreiberei-Inspektor erstellt Mustervorlagen und sorgt für eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung im ganzen Kanton.

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