212.432
CH-SO
§ 4 Verordnung über die Veröffentlichung des Erwerbs von Grundeigentum - Vollzug
§ 4 Verordnung über die Veröffentlichung des Erwerbs von Grundeigentum · Vollzug
1. Der Amtschreiberei-Inspektor erstellt Mustervorlagen und sorgt für eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung im ganzen Kanton.