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212.432 CH-SO

§ 2 Verordnung über die Veröffentlichung des Erwerbs von Grundeigentum - Ausnahmen

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§ 2 Verordnung über die Veröffentlichung des Erwerbs von Grundeigentum · Ausnahmen

1. Nicht veröffentlicht wird der Erwerb

a) durch Gesamtnachfolge (wie Erbgang, Fusion, Begründung der Gütergemeinschaft, Anwachsung infolge Ausscheidens aus einem Gesamteigentumsverhältnis);

b) durch Enteignung;

c) durch Tausch zur Grenzverbesserung, wenn pro Grundstück nicht mehr als 500 m² die Hand ändern;

d) durch Erhöhung von Miteigentumsanteilen und von Wertquoten im Stockwerkeigentum um weniger als 10%;

e) zur Anlage oder Veränderung von Strassen, Wegen, Kanälen und dergleichen.

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