212.432
CH-SO
§ 2 Verordnung über die Veröffentlichung des Erwerbs von Grundeigentum - Ausnahmen
§ 2 Verordnung über die Veröffentlichung des Erwerbs von Grundeigentum · Ausnahmen
1. Nicht veröffentlicht wird der Erwerb
a) durch Gesamtnachfolge (wie Erbgang, Fusion, Begründung der Gütergemeinschaft, Anwachsung infolge Ausscheidens aus einem Gesamteigentumsverhältnis);
b) durch Enteignung;
c) durch Tausch zur Grenzverbesserung, wenn pro Grundstück nicht mehr als 500 m² die Hand ändern;
d) durch Erhöhung von Miteigentumsanteilen und von Wertquoten im Stockwerkeigentum um weniger als 10%;
e) zur Anlage oder Veränderung von Strassen, Wegen, Kanälen und dergleichen.