212.431
CH-SO
§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Aufhebung von Erlassen
Schlussbestimmungen
§ 9 EG BewG · Aufhebung von Erlassen
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben
a) die Verordnung des Kantonsrates vom 27. März 1974 zur Einführung des Bundesbeschlusses vom 23. März 1961 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland[5];
b) die Verordnung des Regierungsrates vom 19. November 1984 zur Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland[6].