212.431
CH-SO
§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Übergangsbestimmung Art. 21 Abs. 2 BewV
Schlussbestimmungen
§ 8 EG BewG · Übergangsbestimmung Art. 21 Abs. 2 BewV
1. Das kantonale Hochbauamt bleibt für die nach dem früheren Recht erteilte Bewilligung der Mietzinse im Falle des preisgünstigen Wohnungsbaues zuständig.