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212.431 CH-SO

§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Übergangsbestimmung Art. 21 Abs. 2 BewV

Schlussbestimmungen
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§ 8 EG BewG · Übergangsbestimmung Art. 21 Abs. 2 BewV

1. Das kantonale Hochbauamt bleibt für die nach dem früheren Recht erteilte Bewilligung der Mietzinse im Falle des preisgünstigen Wohnungsbaues zuständig.

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