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§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Gebühren

Verfahren
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§ 7 EG BewG · Gebühren

1. Für jede Verfügung hat der Erwerber eine Gebühr zwischen 100 und 6000 Franken zu entrichten.

2. Die Bemessungsgrundlagen richten sich nach den Bestimmungen des Gebührentarifs.

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