212.431
CH-SO
§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Gebühren
Verfahren
§ 7 EG BewG · Gebühren
1. Für jede Verfügung hat der Erwerber eine Gebühr zwischen 100 und 6000 Franken zu entrichten.
2. Die Bemessungsgrundlagen richten sich nach den Bestimmungen des Gebührentarifs.