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§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Statistik Art. 20 BewV

Verfahren
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§ 6 EG BewG · Statistik Art. 20 BewV

1. Der Grundbuchverwalter teilt dem Amtschreiberei-Inspektor unverzüglich alle Eintragungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) mit.

2. Der Amtschreiberei-Inspektor meldet diese Angaben dem Bundesamt für Justiz.

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